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Endlich 7.) obgleich in Gemäßheit der hiesigen ?Eheberadung Verordnung die ??? derjenigen ?Mit???, welche uner??? verstorben, dem Guths Erben allein und ausschließlich zugute komme, und der Guths- erbe die Kindtheile nun in dem Falle wirklich aus zu zahlen gehalten ist, wenn sich die ?damittels abgefund- denen Miterben wirklich verheyrathen: so ist dem noch Bräutigam, mit Verzichtleistung auf der ihm ???- falls zu stehende Recht, zustreichen, daß nicht allein seine Geschwister mit ihm denjenigen Bruder, oder die- jenige Schwester, welche unverheyrathet versterben würden, zu gleichen Theilen beerben, sondern auch ?sei Bruder Georg Heinrich als dann, wenn er sich mit ihm oder seiner künftigen Frau nicht ???tragen könnte und volljährig ??? ist, über sein Kindtheil freye Disposition erhalte. Zu unserer Urkund alles dessen haben nicht nur allerseits hierbey interessirte Theile gegenwärtige pacta ?sotalia, und Verträge wegen Leibzuchts- und Kindtheils- bestimmung eigenhändig unterschrieben, sondern bitten Fürstl. Oberamt auch unterthänig, solche von Gerichts wegen Verordnungsmäßig zu bestätigen. Holzhau- sen d: 8ten Martii 1800
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Achtsmann Friedrich Stuckenbrock Johan Heur ych gro ??? |
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