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so ist jetziger Bräutigam doch zufrieden, daß alle diejenigen meubles und Geschirr, welche die Mutter in Gefolg § IV Nro 16 von dem Hauptguth auf die Leibzucht mitzunehmen befugt ist, nach der Mutter Tode an die beyden Töchter zu gleichen Theilen ausschließlich fallen sollen; wogegen sich jedoch von selbst versteht, daß es in ??? aller übri- gen Leibzuchtstücke bey der Regel bleibt, mithin sol- che nach dem Tode der Mutter an den Meyer zurückgehen. Weiter 4.) läßt sich Bräutigam auch gefallen, daß mit ihm seine vier Geschwister nach dem Absterben ihrer Mutter in Ansehung der in §pro IV nro 17. gemeldeten 400 ??? zu gleichen Theilen gehen. Dagegen 5 ) sind ein Brautwagen nach LandesGebrauch, ein gemachtes Bette, ein Kleiderschrank und ein ??? für eine jede Tochter ???thig, und hat der itzige Bräutigam solche Stücke bey seinen Schwestern derein- stigen Verheyrathung nicht anzuschaffen. Sodann 6) erbiethet sich Bräutigam, seinen schwächlichen Bruder Georg Heinrich, so lange es demselben gefällt, bey sich zu behalten, und mit Essen, Trinken und Klei- derstücken gehörig unentgeldlich zu unterhalten, demselben auch ??? falls etwas Geld zu Kleinigkeiten zu ???rufen. |
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