so ist jetziger Bräutigam doch zufrieden, daß alle
diejenigen meubles und Geschirr, welche die Mutter
in Gefolg § IV Nro 16 von dem Hauptguth auf die
Leibzucht mitzunehmen befugt ist, nach der Mutter
Tode an die beyden Töchter zu gleichen Theilen
ausschließlich fallen sollen; wogegen sich jedoch
von selbst versteht, daß es in ??? aller übri-
gen Leibzuchtstücke bey der Regel bleibt, mithin sol-
che nach dem Tode der Mutter an den Meyer
zurückgehen.
Weiter
4.) läßt sich Bräutigam auch  gefallen, daß mit
ihm seine vier Geschwister nach dem Absterben
ihrer Mutter in Ansehung der in §pro IV nro
17. gemeldeten 400 ??? zu gleichen Theilen
gehen.
Dagegen
5 ) sind ein Brautwagen nach LandesGebrauch, ein
gemachtes Bette, ein Kleiderschrank und ein ???
für eine jede Tochter ???thig, und hat der itzige
Bräutigam solche Stücke bey seinen Schwestern derein-
stigen Verheyrathung nicht anzuschaffen.
Sodann
6) erbiethet sich Bräutigam, seinen schwächlichen Bruder Georg
Heinrich, so lange es demselben gefällt, bey sich
zu behalten, und mit Essen, Trinken und Klei-
derstücken gehörig unentgeldlich zu unterhalten,
demselben auch ??? falls etwas Geld
zu Kleinigkeiten zu ???rufen.
     
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